Der Bundesschiedsrichterausschuss hat in einer Regelinformation nunmehr verbindlich für den Bereich des DVV festgelegt, dass - soweit der 1. Schiedsrichter einen Fehler pfeift, der 2. Schiedsrichter die Handzeichen des 1. Schiedsrichters nicht mehr wiederholt:
Regelinformation 01‐14 vom 27.05.2014
1) Die FIVB und die CEV stellen in der – unveränderten (!) – Auslegung der Regel 8 klar, dass es für die Entscheidung, ob der Ball „in“ (Regel 8.3: Bodenberührung „des Spielfeldes einschließlich der Begrenzungslinien“) oder „aus“ (Regel 8.4.1: Bodenberührung „vollständig außerhalb der Begrenzungslinien“) ist, nur auf den ersten Kontakt mit dem Boden ankommt. Dies entspricht der bisherigen Praxis im Bereich des DVV.
2) Die FIVB und die CEV stellen in einer – veränderten (!) – Auslegung der Regel 28.1 klar, wie die Handzeichengebung des 2. (Zweiten) Schiedsrichters sein soll. Dem folgend wird auch für den Bereich des DVV folgende Verfahrensweise verbindlich festgelegt:
Erkennt und pfeift der 2. (Zweite) Schiedsrichter einen Fehler (z. B. Eindringen in die gegnerische Spielfeldhälfte unter dem Netz oder Positionsfehler der annehmenden Mannschaft), so zeigt er nach dem Pfiff diesen Fehler an, danach der 1. (Erste) Schiedsrichter auf die Seite der als nächstes aufschlagenden Mannschaft, was danach der 2. (Zweite) Schiedsrichter wiederholt (soweit unverändert).
Erkennt und pfeift der 1. (Erste) Schiedsrichter einen Fehler (z. B. Fehler beim Spielen des Balles oder Positionsfehler der aufschlagenden Mannschaft), so zeigt er nach dem Pfiff auf die Seite der als nächstes aufschlagenden Mannschaft und danach diesen Fehler an (soweit unverändert). Der 2. (Zweite) Schiedsrichter wiederholt diese Handzeichen des 1. (Ersten) Schiedsrichters danach NICHT mehr (kein „Spiegeln“ der Handzeichen).
Grund hierfür sind die neuen Guidelines 2014 für internationale Schiedsrichter:
Rule 24 – Second referee
[...] 3. In case the decision is made by the 1st referee, it is no longer necessary for the 2nd Referee to “mirror” the signal of the 1st Referee. [...]
Rule 28 – Official hand signals
[...] 2. When the fault is whistled by the first referee, the second referee will not follow the first referee’s hand signals. But if the fault is whistled by the second referee, he/she will indicate the team to serve following the hand signal of the first referee.
When the second referee whistles for a fault (e.g. touch of the net by a player) he/she must be careful to show the hand signal on the side where the fault was committed (Rule 28.1). For example: if a player from the team that is on his/her right has touched the net, and he/she whistles this fault, the hand signals should not be shown through the net from the other team’s side, but the referee should move so that the hand signal is indicated on the side of the fault. [...]
Eigene Anmerkungen:
Die Guidelines der FIVB zielen auf internationale Schiedsgerichte ab und sind regelmäßig keine Regeländerungen sondern Anpassungen von Verfahrensweisen. Dies wird auch in den Guidelines selbst klargemacht. Der internationale Abgleich der Verfahrensweisen beim Volleyball ist natürlich von Vorteil für ein einheitliches Bild der Sportart in der Öffentlichkeit. Der Bundesschiedsrichterausschuss hat dabei primär ebenfalls die Angleichung der Verfahrensweisen in den oberen Ligen im Auge, so dass für den Fall einer internationalen Übertragung eines Spiels der DVL auch hier internationale Standards eingehalten werden.
Dabei ist dies auch grundsätzlich konsequent, wiederholt doch der 1. Schiedsrichter ohnehin schon nicht die Zeichen des 2. Schiedsrichters. Überdies soll sich der 2. Schiedsrichter auf seinen, nicht unerheblichen, Aufgabenbereich konzentrieren und nicht mit einem Ohr / Auge beim 1. Schiedsrichter sein, um nach dem Pfiff noch schnell die Handzeichen mit zu zeigen.
Noch konsequenter wäre es hingegen gewesen, wenn der 2. Schiedsrichter nur den Fehler anzeigt und danach der 1. Schiedsrichter die Mannschaft die als nächstes aufschlagen wird.
Wie hier hier überhaupt plötzlich eine veränderte Auslegung zustande kam, bleibt natürlich fraglich, da die Voraussetzung für eine Auslegung überhaupt die Auslegungsfähigkeit des Regeltextes ist, was hier vorliegend meines Erachtens nicht der Fall war... aber es gilt: Merken, Machen und gut is!